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§
1 Name und Sitz der Gesellschaft
Der Verein trägt den Namen: "Deutsche Gesellschaft für
Andrologie e. V.". Er hat seinen Sitz in Gießen und ist in
das Vereinsregister eingetragen.
§
2 Zweck und Gemeinnützigkeit der Gesellschaft
In der Deutschen Gesellschaft für Andrologie schließen sich
alle an den Fragen der Andrologie interessierten Wissenschaftler und
Ärzte zusammen. Ziel der Gesellschaft ist, die Kompetenz des Fachgebietes
Andrologie zu stärken und seine Fachinhalte zu propagieren. Dies
wird in erster Linie durch die regelmäßigen wissenschaftlichen
Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen angestrebt. Die Gesellschaft
will alle nationalen Aktivitäten auf dem Gebiet der Andrologie
koordinieren. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der abschnitts- und steuerbegünstigten
Zwecke der Abgabenordnung (AO 77). Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§
3 Mitgliedschaft
Mitglieder der Gesellschaft können sein:
3.1 Ärzte
(Human- und Veterinärmediziner) und Wissenschaftler, die andrologisch
tätig sind.
3.2 Fördernde Mitglieder können an der Andrologie interessierte
juristische Personen sein, wenn sie die Gesellschaft fördern wollen.
3.3 Mitglieder können nach Beendigung ihres Berufslebens auf schriftlichen
Antrag "Seniormitglied" werden, denen der Beitrag erlassen
werden kann.
3.4 Die Gesellschaft kann besonders verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern
ernennen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes.
§
4 Kooperation mit anderen Gesellschaften
Die Gesellschaft vertritt die Interessen der Andrologie auf den Gebieten
der wissenschaftlichen Arbeit, der Fortbildung und der Standespolitik
gegenüber Behörden und Institutionen.
Die Gesellschaft kooperiert mit den nationalen andrologischen Gesellschaften
anderer Länder und mit deutschen Gesellschaften, die sich ebenfalls
mit Fragen der Andrologie befassen und deren Ziele mit denen der DGA
übereinstimmen. Die Gesellschaft strebt eine enge Zusammenarbeit
mit international tätigen andrologischen Gesellschaften (z.B. ISA,
EAA und ESAU) an.
§
5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen unter
Benennung eines Bürgen, der Mitglied der Gesellschaft ist. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt, der in schriftlicher Form dem Vorstand mitgeteilt wird;
2. Ausschluss, den der Vorstand aussprechen kann, wenn die Aktivitäten
des Mitglieds der Gesellschaft zuwiderlaufen; dem Betroffenen ist im
Ausschlussverfahren ausreichend Gelegenheit zum rechtlichen Gehör
zu geben;
3. Tod des Mitglieds.
§
6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.
§
7 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Fälligkeit
und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu
kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil
dieser Satzung ist.
§
8 Vorstand
Die Zusammensetzung des Vorstandes soll die Interdisziplinarität
der DGA widerspiegeln. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten,
dem Sekretär, dem Schatzmeister, dem Mitglied für Fort-/Weiterbildung
und Qualitätssicherung, einem Mitglied für Forschungsangelegenheiten,
dem Medienbeauftragten und den drei Tagungspräsidenten des laufenden,
des kommenden und des übernächsten Jahres.
Die
Amtsperioden der Vorstandsmitglieder überlappen, so dass jedes
Jahr drei Mitglieder neu gewählt werden und zwar der Präsident
mit dem Fort-/Weiterbildungsvorstand und einem Tagungspräsidenten,
der Sekretär mit dem Forschungsbeauftragten und dem zweiten Tagungspräsidenten,
der Schatzmeister mit dem Medienbeauftragten und dem dritten Tagungspräsidenten.
Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung
schriftlich und geheim gewählt. Einmalige Wiederwahl aus dem Amt
ist möglich. Die Amtsperiode beginnt mit dem auf die Neuwahl folgenden
Kalenderjahr.
Vorstand im Sinnes des § 26 Abs. 2 BGB sind der Präsident,
der Sekretär und der Schatzmeister. Einer von Ihnen vertritt die
Gesellschaft gerichtlich und auch außergerichtlich. Der Stellvertreter
des Präsidenten ist der Sekretär.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 seiner Mitglieder beschlussfähig,
sofern eine ordentliche Einladung mit Tagesordnung zur Vorstandssitzung
erfolgte. Die Einladung ergeht mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
In Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten
den Ausschlag. Über Verlauf und Beschlüsse der Vorstandssitzungen
ist vom Sekretär oder einem anderen Beauftragten Vorstandsmitglied
ein Protokoll anzufertigen und vom Präsidenten und dem Sekretär
zu beurkunden.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen einsetzen,
deren Amtszeit an die Amtsperiode des Präsidenten geknüpft
ist.
§
9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sollten einmal jährlich im Rahmen einer
wissenschaftlichen Tagung schriftlich einberufen werden. Die Ladungsfrist
beträgt 21 Tage. Wahlvorschläge für die Vorstandsmitglieder
erfolgen in schriftlicher Form und müssen mindestens 6 Wochen vor
der Mitgliederversammlung beim Sekretär vorliegen. Ebenso müssen
Anträge und Diskussionspunkte für die Tagesordnung mindestens
6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sekretär schriftlich
vorliegen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht
einberufen wurde. Für die Wahlen und die Herbeiführung von
Beschlüssen ist eine einfache Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung des
Verfahrens notwendig. Falls auch dann keine Mehrheit zustande kommt,
gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Mitgliederversammlung ist
vom Sekretär oder einem beauftragten Vorstandsmitglied ein Protokoll
anzufertigen, das vom Präsidenten und vom Sekretär beurkundet
wird.
§
10 Satzungsänderung
Die Änderung dieser Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung
mit zwei Drittel der Stimmen beschlossen werden. Hierzu ist in der Ladung
ein entsprechender Antrag mit dem Änderungsvorschlag einzubringen.
§
11 Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann in einer Mitgliederversammlung, in der die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist, mit Dreiviertelmehrheit aufgelöst
werden.
Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung ist binnen 3 Monaten zu
einer Wiederholungsmitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung zur
Auflösung des Vereins einzuladen. Diese Wiederholungsmitgliederversammlung
ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder
in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist bei der Einladung zur
Wiederholungsversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an den Stifterverband für die Deutsche
Wissenschaft e. V., Essen, der es ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.
§
12
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung in Münster am 11.
Sept. 2004 verabschiedet.
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